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Änderung § 14 SGB III vom 01.10.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 4. SGBIIIÄndG am 1. Oktober 2007 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 14 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2329
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Auszubildende


(Text alte Fassung)

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

(Text neue Fassung)

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)