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Änderung § 421p SGB III vom 01.10.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 421p SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 421p SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2329
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 421p Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer


vorherige Änderung

 


(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern mit Berufsabschluss, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren.

(2) Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 25 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt längstens zwölf Monate.

(3) Die Regelungen des § 421o zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, zur Auszahlung des Zuschusses, zum Förderungsausschluss und zur Rückzahlung des Zuschusses sowie zur Befristung der Leistung gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)