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Änderung § 75 SGB III vom 29.05.2020

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§ 75 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 75 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 75 Ausbildungsbegleitende Hilfen


(Text neue Fassung)

§ 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung


vorherige Änderung

(1) 1 Ausbildungsbegleitende Hilfen sind Maßnahmen für förderungsberechtigte junge Menschen, die über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen, insbesondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen während einer Einstiegsqualifizierung über die Vermittlung der vom Betrieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. 2 Hierzu gehören Maßnahmen

1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,

2.
zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

3. zur sozialpädagogischen Begleitung.

(2)
1 Ausbildungsbegleitende Hilfen sind förderungsfähig, wenn sie

1.
die förderungsberechtigten jungen Menschen während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen,

2. zur
Unterstützung nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung erforderlich sind oder

3. nach erfolgreicher Beendigung einer
mit ausbildungsbegleitenden Hilfen geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden und hierfür erforderlich sind.

2 Sie enden spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

(3) Förderungsberechtigt sind
junge Menschen, die ohne die Unterstützung

1. eine Einstiegsqualifizierung
oder eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Einstiegsqualifizierung oder die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen, oder

2. wegen in ihrer Person liegender Gründe


a) nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen
Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht beginnen oder

b) nach erfolgreicher Beendigung einer Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.




(1) In der begleitenden Phase sind auch junge Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.

(2) Die begleitende Phase umfasst

1. sozialpädagogische Begleitung,

2. Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung,

3. Angebote
zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten und

4. Angebote
zur Vermittlung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.

(3)
1 Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen Unterstützungselemente nach Beratung des förderungsberechtigten jungen Menschen in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall fest. 2 Sie überprüft die Erforderlichkeit regelmäßig in Abstimmung mit dem Träger.

(4) Die individuelle
Unterstützung des jungen Menschen ist durch den Träger der Maßnahme mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen.

(5) In den Fällen des § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 kann der
junge Mensch in der begleitenden Phase gefördert werden, ohne dass ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis besteht oder eine Einstiegsqualifizierung durchgeführt wird.

(6) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der und Verantwortung desselben für die Durchführung der
Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung bleiben unberührt.

(7) Betriebe,
die einen mit Assistierter Ausbildung geförderten jungen Menschen ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung

1. administrativ und organisatorisch sowie


2. zur Stabilisierung des
Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung

unterstützt werden.


(heute geltende Fassung)