Tools:
Update via:
Änderung § 77 SGB III vom 29.05.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 77 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 BeWeAusbFG am 29. Mai 2020 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 77 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 77 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen | (Text neue Fassung)§ 77 (aufgehoben) |
Die Maßnahmen nach den §§ 75 und 76 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al98060-0.htm