Änderung § 106a SGB III vom 29.05.2020

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§ 106a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 106a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 106a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung


vorherige Änderung

 


1 Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese

1. vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen und

2. an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 teilnehmen, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt.

2 Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. 3 Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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