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Änderung § 125 SGB III vom 01.08.2020

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§ 125 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 125 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025

(Textabschnitt unverändert)

§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches


(Text alte Fassung)

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 117 Euro monatlich gezahlt.

(Text neue Fassung)

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 119 Euro monatlich gezahlt.