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Änderung § 126 SGB III vom 01.08.2020
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§ 126 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 126 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025 |
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(Textabschnitt unverändert) § 126 Einkommensanrechnung | |
(1) Das Einkommen, das ein behinderter Mensch während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet. (2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen | |
(Text alte Fassung) 1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 272 Euro monatlich, 2. der Eltern bis zu 3.331 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2.076 Euro monatlich und 3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2.076 Euro monatlich. | (Text neue Fassung) 1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 277 Euro monatlich, 2. der Eltern bis zu 3.431 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2.138 Euro monatlich und 3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2.138 Euro monatlich. |
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