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Erster Unterabschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt Beratung
§ 29 Beratungsangebot
(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung, einschließlich einer Qualifizierungsberatung, anzubieten.
(2) 1Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. 2Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. 3Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten.
(4) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 30 Berufsberatung
Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
- 1.
- zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,
- 2.
- zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
- 3.
- zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,
- 4.
- zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,
- 5.
- zu Leistungen der Arbeitsförderung,
- 6.
- zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020
§ 31 Grundsätze der Berufsberatung
1Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung
(1) 1Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. 2Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden:
- 1.
- Name,
- 2.
- Vorname,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Geschlecht,
- 5.
- Wohnanschrift,
- 6.
- voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme,
- 7.
- erreichter Abschluss.
(2) 1Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. 2Erforderlich sind folgende Daten:
- 1.
- Name,
- 2.
- Vorname,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat.
(3) Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
§ 32 Eignungsfeststellung
Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012
§ 33 Berufsorientierung
1Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen
- 1.
- zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und
- 2.
- zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012
§ 34 Arbeitsmarktberatung
(1) 1Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. 2Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
- 1.
- zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
- 2.
- zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland,
- 3.
- zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
- 4.
- zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- 5.
- zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
- 6.
- zu Leistungen der Arbeitsförderung.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020
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