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Synopse aller Änderungen des SGB III am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 254 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB III.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 254 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziele der Arbeitsförderung | |
(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen. (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere 1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen, 2. die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen, 3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten sowie Fähigkeiten fördern, 4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und 5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Beschäftigungs- und Infrastruktur beitragen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäftigungspolitischen Ziele treffen. Die Vereinbarungen können die nach dem Sozialgesetzbuch erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen enthalten. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Fachaufsicht ausübt, ist die Vereinbarung mit diesem zu treffen. | (Text neue Fassung) (3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäftigungspolitischen Ziele treffen. Die Vereinbarungen können die nach dem Sozialgesetzbuch erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen enthalten. Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Fachaufsicht ausübt, ist die Vereinbarung mit diesem zu treffen. |
§ 10 Freie Förderung | |
(1) Die Agenturen für Arbeit können bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind zulässig. | |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln. | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln. |
§ 87 Verordnungsermächtigung | |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und das Verfahren für die Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln. | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und das Verfahren für die Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln. |
§ 151 Verordnungsermächtigung | |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
1. (weggefallen) 2. (weggefallen) 3. Versorgungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. Es hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht und 4. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtlichen Betätigung im Sinne des § 119 Abs. 2 und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung zu bestimmen. | |
§ 248 Grundsatz | |
(1) Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für 1. den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der Einrichtungen sowie den der beruflichen Bildung behinderter Menschen dienenden begleitenden Dienste, Internate, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und 2. Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden zur beruflichen Bildung behinderter Menschen. | |
(2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können nur Vorhaben einbezogen werden, die im Rahmen der überregionalen Planung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung abgestimmt sind und bei deren Gestaltung und Durchführung der Bundesagentur hinreichend Einfluß eingeräumt wird. | (2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können nur Vorhaben einbezogen werden, die im Rahmen der überregionalen Planung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt sind und bei deren Gestaltung und Durchführung der Bundesagentur hinreichend Einfluß eingeräumt wird. |
§ 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | |
(1) Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf, den des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie den des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zu berücksichtigen, soweit er sich auf die Berücksichtigung der beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen bezieht. Die Bundesagentur hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung abzustimmen. | (1) Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf sowie den des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu berücksichtigen, soweit er sich auf die Berücksichtigung der beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen bezieht. Die Bundesagentur hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abzustimmen. |
(2) Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. Sie soll zeitnah erfolgen und ist ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. (3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen des Gesetzes insbesondere 1. die Untersuchung, in welchem Ausmaß die Teilnahme an einer Maßnahme die Vermittlungsaussichten der Teilnehmer verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht, 2. die vergleichende Ermittlung der Kosten von Maßnahmen in Relation zu ihrem Nutzen, 3. die Messung von volkswirtschaftlichen Nettoeffekten beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente, 4. die Analyse von Auswirkungen auf Erwerbsverläufe unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern umfassen. (4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung auf regionaler Ebene untersuchen. (5) Innerhalb der Bundesagentur dürfen die Daten aus ihrem Geschäftsbereich dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung gestellt und dort für dessen Zwecke genutzt und verarbeitet werden. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchführen, wenn sich die Informationen nicht bereits aus den im Geschäftsbereich der Bundesagentur vorhandenen Daten oder aus anderen statistischen Quellen gewinnen lassen. Das Institut, das räumlich, organisatorisch und personell vom Verwaltungsbereich der Bundesagentur zu trennen ist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Daten dürfen nur für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes übermitteln. (6) Das Institut hat die nach den § 28a des Vierten Buches gemeldeten und der Bundesagentur weiter übermittelten Daten der in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigten ohne Vor- und Zunamen nach der Versicherungsnummer langfristig in einer besonders geschützten Datei zu speichern. Die in dieser Datei gespeicherten Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht einzelfallbezogenen Planung verarbeitet und genutzt werden. Sie sind zu anonymisieren, sobald dies mit dem genannten Zweck vereinbar ist. (7) Die Bundesagentur übermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich sind. § 282a Abs. 6 gilt entsprechend. Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches. | |
§ 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht | |
(1) Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entsprochen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, soweit die Interessen der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben betroffen sind. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen. Sind Belange der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben betroffen, ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzustellen. | (1) 1 Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2 Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen. |
§ 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht | |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung |
1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, 2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage, 3. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, 4. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung, 5. das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis, 6. weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung, 7. weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie 8. die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung näher bestimmen. | |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen. | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen. |
§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland | |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen. | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen. |
§ 301 Verordnungsermächtigung | |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen. | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen. |
§ 321a Verordnungsermächtigung | |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem Zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden Fristen zu bestimmen. | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem Zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden Fristen zu bestimmen. |
§ 352 Verordnungsermächtigung | |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. | |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie die Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschreiben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Regelungen zur Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld ergeben, 2. das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge, die von privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, zu regeln. | |
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die Zahlungsweise zu regeln. | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die Zahlungsweise zu regeln. |
§ 362 Verordnungsermächtigung | |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen Kosten nach Anhörung der Bundesagentur und der Verbände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen Kosten nach Anhörung der Bundesagentur und der Verbände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. |
§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage | |
(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden. | |
(2) Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen. | (2) Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen. |
§ 370 Beteiligung an Gesellschaften | |
Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist. | Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist. |
§ 372 Satzung und Anordnungen | |
(1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung. | |
(2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. (3) Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen anpasst. Der Erlass einer Rechtsverordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, wenn sie die Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegenstand hat. | (2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (3) 1 Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2 Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 3 Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen anpasst. |
§ 373 Verwaltungsrat | |
(1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangen und Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen. (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das Antrag stellende Mitglied angehört, das Verlangen unterstützt. | |
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet. (4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vortragen. | (3) Die Satzung kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet. (4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vortragen. |
(5) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erlässt die Anordnungen nach diesem Gesetz. (6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen. | |
§ 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder | |
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung und die Stellvertreter werden berufen. | |
(2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. | (2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. |
(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn 1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat, 2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt, 3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder 4. das Mitglied es beantragt. Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist. (4) Für die Berufung der Stellvertreter gelten Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend. Ein Stellvertreter ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt. | |
§ 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder | |
(1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Verwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Verwaltungsrat innerhalb von vier Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt. (2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands soll fünf Jahre betragen. Mehrere Amtszeiten sind zulässig. | |
(3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder Entlassung. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen. Eine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Verlangen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. | (3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder Entlassung. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen. Eine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Verlangen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. |
(4) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | |
(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. (6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts- und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit den Mitgliedern des Vorstands schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. | (5) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. (6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts- und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den Mitgliedern des Vorstands schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. |
§ 391 Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung, Verordnungsermächtigung | |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zur verbesserten Erfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte einer Organisationseinheit der Bundesagentur für besondere Leistungen zu regeln. Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen von der Feststellung abhängig, dass die Leistung der einzelnen Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden, dass auch die übernächste Stufe des Grundgehalts vorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Leistungszulagen bleiben Amtszulagen unberücksichtigt. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur durch Rechtsverordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium des Innern. | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zur verbesserten Erfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte einer Organisationseinheit der Bundesagentur für besondere Leistungen zu regeln. Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen von der Feststellung abhängig, dass die Leistung der einzelnen Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden, dass auch die übernächste Stufe des Grundgehalts vorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Leistungszulagen bleiben Amtszulagen unberücksichtigt. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur durch Rechtsverordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern. |
(3) Die Bundesagentur hat dem Deutschen Bundestag über die Bundesregierung bis zum Ende des Jahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instrumenten der leistungsorientierten Bezahlung im tarif- und besoldungsrechtlichen Bereich und der Gewährung von Leistungszulagen und der Festsetzung von Stufen nach Absatz 1 zu berichten. | |
§ 393 Aufsicht | |
(1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden. (2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist. | (1) 1 Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2 Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden. (2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist. |
§ 421g Vermittlungsgutschein | |
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. (2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt. (3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn 1. der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist, 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt, 3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist. | |
(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2006. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen. | (4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2006. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen. |
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