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Synopse aller Änderungen des SGB III am 25.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2017 durch Artikel 2 des PflBRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB III.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege


(Text alte Fassung)

1 Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2017 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. 2 Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2019 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. 2 Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden.