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Synopse aller Änderungen des SGB III am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 5 des 8. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB III.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze § 1 Ziele der Arbeitsförderung § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit § 3 Leistungen der Arbeitsförderung § 4 Vorrang der Vermittlung § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung § 6 (aufgehoben) § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf § 8a (aufgehoben) § 8b (aufgehoben) § 9 Ortsnahe Leistungserbringung § 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern § 10 (aufgehoben) § 11 (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Berechtigte § 12 Geltung der Begriffsbestimmungen § 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 14 Auszubildende § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende § 16 Arbeitslose § 17 Drohende Arbeitslosigkeit § 18 Langzeitarbeitslose § 19 Menschen mit Behinderungen § 20 Berufsrückkehrende § 21 Träger Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung Zweites Kapitel Versicherungspflicht Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige § 24 Versicherungspflichtverhältnis § 25 Beschäftigte § 26 Sonstige Versicherungspflichtige § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung Erster Unterabschnitt Beratung § 29 Beratungsangebot § 30 Berufsberatung § 31 Grundsätze der Berufsberatung § 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung § 32 Eignungsfeststellung § 33 Berufsorientierung § 34 Arbeitsmarktberatung Zweiter Unterabschnitt Vermittlung § 35 Vermittlungsangebot § 36 Grundsätze der Vermittlung § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber § 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften § 40 Allgemeine Unterrichtung § 41 Einschränkung des Fragerechts § 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit § 43 Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Aktivierung und berufliche Eingliederung § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen § 47 Verordnungsermächtigung Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung Erster Unterabschnitt Übergang von der Schule in die Berufsausbildung § 48 Berufsorientierungsmaßnahmen § 49 Berufseinstiegsbegleitung § 50 Anordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Berufsvorbereitung § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen § 52 Förderungsberechtigte junge Menschen § 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme § 54 Maßnahmekosten § 54a Einstiegsqualifizierung § 55 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Berufsausbildungsbeihilfe § 56 Berufsausbildungsbeihilfe § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung § 58 Förderung im Ausland § 59 (aufgehoben) § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung § 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 63 Fahrkosten § 64 Sonstige Aufwendungen § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform § 66 Anpassung der Bedarfssätze § 67 Einkommensanrechnung § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe § 69 Dauer der Förderung § 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose § 71 Auszahlung § 72 Anordnungsermächtigung Vierter Unterabschnitt Berufsausbildung § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen § 74 Assistierte Ausbildung § 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung § 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung § 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung § 77 (aufgehoben) § 78 (aufgehoben) § 79 (aufgehoben) § 80 Anordnungsermächtigung Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime § 80a Förderung von Jugendwohnheimen § 80b Anordnungsermächtigung Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung § 81 Grundsatz § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 83 Weiterbildungskosten § 84 Lehrgangskosten § 85 Fahrkosten § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung § 87 Kinderbetreuungskosten § 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung § 88 Eingliederungszuschuss § 89 Höhe und Dauer der Förderung § 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen § 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses § 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung Zweiter Unterabschnitt Selbständige Tätigkeit § 93 Gründungszuschuss § 94 Dauer und Höhe der Förderung Sechster Abschnitt Verbleib in Beschäftigung Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld Erster Titel Regelvoraussetzungen § 95 Anspruch § 96 Erheblicher Arbeitsausfall § 97 Betriebliche Voraussetzungen § 98 Persönliche Voraussetzungen § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls § 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes § 101 Saison-Kurzarbeitergeld § 102 Ergänzende Leistungen § 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter Dritter Titel Leistungsumfang § 104 Dauer § 105 Höhe § 106 Nettoentgeltdifferenz § 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften § 107 Anwendung anderer Vorschriften Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld § 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld Sechster Titel Verordnungsermächtigung § 109 Verordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Transferleistungen § 110 Transfermaßnahmen § 111 Transferkurzarbeitergeld § 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld Siebter Abschnitt Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben Erster Unterabschnitt Grundsätze § 112 Teilhabe am Arbeitsleben § 113 Leistungen zur Teilhabe § 114 Leistungsrahmen Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen § 115 Leistungen § 116 Besonderheiten Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen Erster Titel Allgemeines § 117 Grundsatz § 118 Leistungen Zweiter Titel Übergangsgeld und Ausbildungsgeld § 119 Übergangsgeld § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit § 122 Ausbildungsgeld § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung § 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches § 126 Einkommensanrechnung Dritter Titel Teilnahmekosten für Maßnahmen § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung Vierter Titel Anordnungsermächtigung § 129 Anordnungsermächtigung Achter Abschnitt Befristete Leistungen und innovative Ansätze § 130 (aufgehoben) § 131 (aufgehoben) § 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung § 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege § 132 (aufgehoben) § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk § 134 (aufgehoben) § 135 Erprobung innovativer Ansätze Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld Erster Abschnitt Arbeitslosengeld Erster Unterabschnitt Regelvoraussetzungen § 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit § 138 Arbeitslosigkeit § 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit § 140 Zumutbare Beschäftigungen § 141 Arbeitslosmeldung § 142 Anwartschaftszeit § 143 Rahmenfrist § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung Zweiter Unterabschnitt Sonderformen des Arbeitslosengeldes § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit § 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Dritter Unterabschnitt Anspruchsdauer § 147 Grundsatz § 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer Vierter Unterabschnitt Höhe des Arbeitslosengeldes § 149 Grundsatz § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen § 151 Bemessungsentgelt § 152 Fiktive Bemessung § 153 Leistungsentgelt § 154 Berechnung und Leistung Fünfter Unterabschnitt Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung § 159 Ruhen bei Sperrzeit § 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen Sechster Unterabschnitt Erlöschen des Anspruchs § 161 Erlöschen des Anspruchs Siebter Unterabschnitt Teilarbeitslosengeld § 162 Teilarbeitslosengeld Achter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung § 163 Verordnungsermächtigung § 164 Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Insolvenzgeld § 165 Anspruch § 166 Anspruchsausschluss § 167 Höhe § 168 Vorschuss § 169 Anspruchsübergang § 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt § 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld § 172 Datenaustausch und Datenübermittlung Dritter Abschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung § 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung § 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis Fünftes Kapitel Zulassung von Trägern und Maßnahmen § 176 Grundsatz § 177 Fachkundige Stelle § 178 Trägerzulassung § 179 Maßnahmezulassung § 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung § 181 Zulassungsverfahren § 182 Beirat § 183 Qualitätsprüfung § 184 Verordnungsermächtigung Sechstes Kapitel Ergänzende vergabespezifische Regelungen § 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen §§ 186 bis 279a (aufgehoben) Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung § 280 Aufgaben § 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung § 282a Übermittlung von Daten § 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen Erster Unterabschnitt Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten §§ 285 und 286 (weggefallen) § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte Erster Titel Berufsberatung § 288a Untersagung der Berufsberatung § 289 Offenbarungspflicht § 290 Vergütungen Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung § 291 (weggefallen) § 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland §§ 293 bis 295 (weggefallen) § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden § 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen § 298 Behandlung von Daten § 299 Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung § 300 (weggefallen) Dritter Titel Verordnungsermächtigung § 301 Verordnungsermächtigung §§ 302 und 303 (weggefallen) Dritter Abschnitt (weggefallen) §§ 304 bis 308 (weggefallen) Achtes Kapitel Pflichten Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren Erster Unterabschnitt Meldepflichten § 309 Allgemeine Meldepflicht § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten § 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung § 312 Arbeitsbescheinigung § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts § 313 Nebeneinkommensbescheinigung § 313a Bescheinigungsverfahren § 314 Insolvenzgeldbescheinigung Dritter Unterabschnitt Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen § 321 Schadensersatz Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung § 321a Verordnungsermächtigung § 322 Anordnungsermächtigung Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Erster Abschnitt Antrag und Fristen § 323 Antragserfordernis § 324 Antrag vor Leistung § 325 Wirkung des Antrages § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung Zweiter Abschnitt Zuständigkeit § 327 Grundsatz Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen § 328 Vorläufige Entscheidung § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung § 332 Übergang von Ansprüchen § 333 Aufrechnung § 334 Pfändung von Leistungen § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung § 336 (aufgehoben) § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen § 337 Auszahlung im Regelfall Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze § 339 Berechnung von Zeiten Zehntes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz § 340 Aufbringung der Mittel Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 343 (weggefallen) § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger § 345a Pauschalierung der Beiträge § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Zweiter Unterabschnitt Verfahren § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger § 351 Beitragserstattung Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 352 Verordnungsermächtigung § 352a Anordnungsermächtigung § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften Dritter Abschnitt Umlagen Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage § 354 Grundsatz § 355 Höhe der Umlage § 356 Umlageabführung § 357 Verordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld § 358 Aufbringung der Mittel § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage § 360 Umlagesatz § 361 Verordnungsermächtigung § 362 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln § 364 Liquiditätshilfen § 365 Stundung von Darlehen Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds § 366 Bildung und Anlage der Rücklage § 366a Versorgungsfonds Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit § 367 Bundesagentur für Arbeit § 368 Aufgaben der Bundesagentur § 368a (weggefallen) § 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand § 370 Beteiligung an Gesellschaften Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung Erster Unterabschnitt Verfassung § 371 Selbstverwaltungsorgane § 372 Satzung und Anordnungen § 373 Verwaltungsrat § 374 Verwaltungsausschüsse § 374a (weggefallen) § 375 Amtsdauer § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder § 378 Berufungsfähigkeit § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss § 380 Neutralitätsausschuss Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung § 381 Vorstand der Bundesagentur § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt § 386 Innenrevision § 387 Personal der Bundesagentur § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten § 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte § 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen § 391 (aufgehoben) § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter Vierter Abschnitt Aufsicht § 393 Aufsicht Fünfter Abschnitt Datenschutz § 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur § 395 Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen § 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot § 397 Automatisierter Datenabgleich § 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte §§ 399 bis 403 (weggefallen) Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften § 404 Bußgeldvorschriften § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung Zweiter Abschnitt (weggefallen) §§ 406 und 407 (weggefallen) Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze §§ 409 bis 415 (weggefallen) § 416 (aufgehoben) § 416a (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben § 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern" § 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 419 (aufgehoben) § 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt § 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen § 421a Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen § 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland § 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit § 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld § 421e Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union § 421f Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung § 423 (weggefallen) § 424 (weggefallen) Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht § 426 (aufgehoben) § 427 (aufgehoben) § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten § 428 (aufgehoben) § 429 (weggefallen) § 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen § 431 (aufgehoben) § 432 (aufgehoben) § 433 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen § 434 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat § 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 437 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 438 (aufgehoben) § 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 440 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente § 441 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung § 442 Beschäftigungschancengesetz § 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung § 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung § 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes § 446 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften § 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung § 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern § 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung § 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung § 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 452 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts § 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze § 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung § 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 457 Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
§ 151 Bemessungsentgelt | |
(1) 1 Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. 2 Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, 1. die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, 2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden. (3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen 1. für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, 2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt, 3. für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag. | |
(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme versicherungspflichtig nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages, der bei Entstehung des Anspruchs als Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maßgeblich ist; insoweit gilt § 152 nicht. | |
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat. (5) 1 Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. 2 Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. 3 Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt. | |
§ 312 Arbeitsbescheinigung | |
(1) 1 Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere 1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, 2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und 3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat; | |
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. 2 Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend. | es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. 2 Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend. 3 Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. |
(2) 1 Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 2 Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. (3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2. | |
§ 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige | |
(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend. (2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen. (3) 1 Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von den Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. 2 Die Bundesagentur und die Leistungsträger regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch Vereinbarung. (4) 1 Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. 2 Die Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. 3 Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. 4 Der Bundesagentur sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden. (4a) 1 Die Beiträge für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 2 Die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 3 Das Nähere über das Verfahren der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Bundesagentur durch Vereinbarung regeln. (4b) 1 Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 2 Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend. | |
(5) 1 Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2 Die Zahlung der Beiträge nach Absatz 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr, in dem die Pflegetätigkeit geleistet oder das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen wurde (Beitragsjahr). 3 Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt. | (5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. |
§ 457 (neu) | § 457 Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
§ 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b bis zum 31. Dezember 2023. |
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