Zitierungen von § 87a SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 456 SGB III Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (vom 01.07.2023)
...  § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: „(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden ... Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen." 19. In § 16d Absatz 7 Satz 1 wird ... Neunten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt wird, 2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des ...
Artikel 2 BürgerGG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  b) Nach der Angabe zu § 87 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld". c) Die Angabe zu § 148 ... eingefügt. 6. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt: „§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld ... 6. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt: „ § 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld (1) Arbeitnehmerinnen und ... Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 5 HFinG 2024 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... mit Behinderungen am Arbeitsleben nach den §§ 119 bis 121." 3. Dem § 87a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Erwerbsfähige ...


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