... durch das Wort „(Berufsberatende)" ersetzt. 28. § 289 wird wie folgt gefasst: „§ 289 Offenbarungspflicht ... ersetzt. 28. § 289 wird wie folgt gefasst: „§ 289 Offenbarungspflicht Berufsberatende, die die Interessen eines Arbeitgebers oder einer ...