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Änderung § 2b StStatG vom 14.12.2010

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§ 2b StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 2b StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer


(Text neue Fassung)

§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer


vorherige Änderung

(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) § 2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. 2 Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)