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Änderung § 5 StStatG vom 14.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 StStatG, alle Änderungen durch Artikel 15 EMobStFG am 14. Dezember 2010 und Änderungshistorie des StStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 5 StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Hilfsmerkmale | |
(Text alte Fassung) Als Hilfsmerkmale werden erfaßt | (Text neue Fassung) 1 Als Hilfsmerkmale werden erfasst: |
1. die Nummern der Finanzämter, | |
2. die Steuer-, Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, 4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer der Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer des Organträgers bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3. Die Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden. | 2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6, 3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7, 4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, 5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, 6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6, 7. Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer oder Hausnummernspanne, Hausnummernzusatz, 8. die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Anspruchsberechtigten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 9. 2 Die Finanzamt- und Steuernummern, die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden. |
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