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Änderung § 6 StStatG vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 StStatG, alle Änderungen durch Artikel 8 AmtshilfeRLUmsG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des StStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 6 StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Auskunftspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz einschließlich für die Angaben nach § 3 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle. (2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die Lohnsteuerkarten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen. Die Lohnsteuerkarten sind zu vernichten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle. (2) 1 Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. 2 Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. 3 Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. |
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