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Änderung § 2b StStatG vom 30.06.2013
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§ 2b StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 2b StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Text alte Fassung) § 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer | (Text neue Fassung)§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer |
(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen. | (1) 1 Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. 2 Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
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