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Änderung § 6 StStatG vom 30.06.2013
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§ 6 StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 6 StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Auskunftspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz einschließlich für die Angaben nach § 3 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle. (2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle. (2) 1 Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. 2 Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. 3 Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. |
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