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Änderung § 2c StStatG vom 06.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2c StStatG, alle Änderungen durch Artikel 46 JStG 2024 am 6. Dezember 2024 und Änderungshistorie des StStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2c StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 2c StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2c Zusammenführung von Einzelangaben | |
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. (2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen. | |
(Text alte Fassung) (3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) § 7a Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. |
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