Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 StStatG vom 06.12.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 StStatG, alle Änderungen durch Artikel 46 JStG 2024 am 6. Dezember 2024 und Änderungshistorie des StStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 5 StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Hilfsmerkmale


1 Als Hilfsmerkmale werden erfasst:

1. die Nummern der Finanzämter,

(Text alte Fassung)

2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6,

3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,

4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

(Text neue Fassung)

2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Aktenzeichen oder die Steuernummern für die Feststellung oder Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6,

3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,

4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,

6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6,

7. Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer oder Hausnummernspanne, Hausnummernzusatz,

8. die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Anspruchsberechtigten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 9.

2 Die Finanzamt- und Steuernummern, die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden.



(heute geltende Fassung)