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Änderung § 5 StStatG vom 14.12.2010

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§ 5 StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 5 StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Hilfsmerkmale


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Als Hilfsmerkmale werden erfaßt

(Text neue Fassung)

1 Als Hilfsmerkmale werden erfasst:

1. die Nummern der Finanzämter,

vorherige Änderung

2. die Steuer-, Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,

3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7,

4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,

5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer der Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,

6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer des Organträgers bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.

Die
Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden.



2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,

4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,

6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6.

2 Die
Finanzamt- und Steuernummern sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden.