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Änderung § 6 StStatG vom 01.01.2012
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§ 6 StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 6 StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Auskunftspflicht | |
(1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz einschließlich für die Angaben nach § 3 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die Lohnsteuerkarten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen. Die Lohnsteuerkarten sind zu vernichten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. | (Text neue Fassung) (2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. |
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