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Synopse aller Änderungen des StStatG am 25.07.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2006 durch Artikel 5 des StÄndG 2007 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G v 19.07.2006 BGBl. I 1652
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Statistische Aufbereitung von Daten aus der Einkommensbesteuerung


(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Einkommensteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2001, dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2002 werden auch Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet. Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhandenen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das Statistische Bundesamt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben dieser Aufbereitung ohne Hilfsmerkmale.

(Text neue Fassung)

(3) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben dieser Aufbereitung ohne Hilfsmerkmale. Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2b (neu)




§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer


vorherige Änderung

 


(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) § 2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.


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