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Änderung § 16 ErbStG vom 14.12.2011
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§ 16 ErbStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung | § 16 ErbStG n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Freibeträge | |
(Text alte Fassung) (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb | (Text neue Fassung) (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb |
1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro; 6. (aufgehoben) 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro. | |
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro. | (2) 1 In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. 2 Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. 3 Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen. |
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