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Änderung § 27 ErbStG vom 01.01.2009
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§ 27 ErbStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 27 ErbStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens | |
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt: | |
(Text alte Fassung) um ... vom Hundert | wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen | (Text neue Fassung) um ... Prozent | wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen |
50 | nicht mehr als 1 Jahr 45 | mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre 40 | mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre 35 | mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre 30 | mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre 25 | mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre 20 | mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre 10 | mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre (2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. | |
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. | (3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. |
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