Tools:
Update via:
Änderung § 28 ErbStG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 ErbStG, alle Änderungen durch Artikel 1 ErbStRG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des ErbStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 28 ErbStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 28 ErbStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Stundung | |
(Text alte Fassung) (1) Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Die §§ 234, 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. 2 Die §§ 234, 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos. 3 § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
(2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechende Anwendung. | |
(3) 1 Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13c Abs. 3, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. 3 Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 weiter zu gewähren. 4 Die Stundung endet in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung im Sinne des § 7 ist. 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6008/al15757-0.htm