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Änderung § 19 ErbStG vom 14.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 ErbStG, alle Änderungen durch Artikel 11 BeitrRLUmsG am 14. Dezember 2011 und Änderungshistorie des ErbStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 ErbStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung | § 19 ErbStG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Steuersätze | |
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuer- pflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse I | II | III 75.000 | 7 | 15 | 30 300.000 | 11 | 20 | 30 600.000 | 15 | 25 | 30 6.000.000 | 19 | 30 | 30 13.000.000 | 23 | 35 | 50 26.000.000 | 27 | 40 | 50 über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 | |
(Text alte Fassung) (2) Ist im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde. | (Text neue Fassung) (2) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde. |
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er a) bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte, b) bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln, des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. |
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