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Änderung § 19 ErbStG vom 25.06.2017

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§ 19 ErbStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 19 ErbStG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Steuersätze


(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:


Wert des steuer-
pflichtigen
Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich
... Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse

I | II | III

75.000 | 7 | 15 | 30

300.000 | 11 | 20 | 30

600.000 | 15 | 25 | 30

6.000.000 | 19 | 30 | 30

13.000.000 | 23 | 35 | 50

26.000.000 | 27 | 40 | 50

über 26.000.000 | 30 | 43 | 50

(Text alte Fassung)


(2) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(Text neue Fassung)


(2) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

a) bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,

b) bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,

des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.



(heute geltende Fassung)