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Änderung § 17 ProdHaftG vom 08.09.2015
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§ 17 ProdHaftG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 17 ProdHaftG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 180 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Erlaß von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Artikel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Artikel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte erforderlich ist. |
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