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§ 3 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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§ 3 Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen



Der Verkaufsprospekt muss Namen, Geschäftsanschrift und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt insgesamt oder für bestimmte Angaben die Verantwortung übernehmen; er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.

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Zitierungen von § 3 VermVerkProspV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VermVerkProspV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerkProspV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VermVerkProspV Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen (vom 31.08.2021)
... Gegenstände als Anlageobjekt, die diese Gesellschaft erwirbt; 2. ob den nach den §§ 3 , 7 oder 12 zu nennenden Personen das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben ... 8. in welchem Umfang Lieferungen und Leistungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3 , 7 oder 12 zu nennen sind; 9. die voraussichtlichen Gesamtkosten des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 15 VermAnlGEG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... Umfang Lieferungen und Leistungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3 , 7 oder 12 zu nennen sind;". dd) Nummer 9 Satz 2 wird durch die folgenden ...