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§ 4 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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§ 4 Angaben über die Vermögensanlagen
1Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögensanlagen angeben:
- 1.
- 1Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen. 2Steht die Anzahl oder der Gesamtbetrag bei Hinterlegung des Verkaufsprospekts noch nicht fest, ist ein hervorgehobener Hinweis aufzunehmen, der eine Mindestanzahl und einen Mindestbetrag angibt;
- 1a.
- die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger sowie abweichende Rechte der Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung; sofern ehemaligen Gesellschaftern Ansprüche aus ihrer Beteiligung beim Emittenten zustehen, sind diese zu beschreiben;
- 2.
- 1die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage. 2Übernimmt der Emittent oder eine andere Person die Zahlung von Steuern für den Anleger, ist dies anzugeben;
- 3.
- wie die Vermögensanlagen übertragen werden können und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist;
- 4.
- die Zahlstellen oder andere Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen und an denen der Verkaufsprospekt, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, der letzte veröffentlichte Jahresabschluss und der Lagebericht zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden;
- 5.
- die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder Erwerbspreises, insbesondere die Kontoverbindung;
- 6.
- die Stellen, die Zeichnungen oder auf den Erwerb von Anteilen oder Beteiligungen gerichtete Willenserklärungen des Publikums entgegennehmen;
- 7.
- eine für die Zeichnung oder den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene Frist und die Möglichkeiten, diese vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen;
- 8.
- 1die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleichzeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen erfolgt. 2Sind die Teilbeträge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts noch nicht bekannt, ist anzugeben, in welchen Staaten das Angebot erfolgt;
- 9.
- den Erwerbspreis für die Vermögensanlagen oder, sofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeitplan für seine Festsetzung;
- 10.
- an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die für den Anleger entstehenden weiteren Kosten, insbesondere solche Kosten, die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbunden sind;
- 11.
- an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, unter welchen Umständen der Erwerber der Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere unter welchen Umständen er haftet, und dass keine Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen besteht;
- 12.
- an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, in welcher Gesamthöhe Provisionen geleistet werden, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen; dabei ist die Provision als absoluter Betrag anzugeben sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen;
- 13.
- an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die wesentlichen Grundlagen und Bedingungen der Verzinsung und Rückzahlung;
- 14.
- die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 5a des Vermögensanlagengesetzes;
- 15.
- die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und seine Fähigkeit, Verluste, die sich aus der Vermögensanlage ergeben können, zu tragen und
- 16.
- an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, dass die Vermögensanlage ausschließlich im Wege der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz V. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3917 m.W.v. 31. August 2021
Frühere Fassungen von § 4 VermVerkProspV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3917 |
aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 6 Kleinanlegerschutzgesetz vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
aktuell vorher | 10.07.2015 | Artikel 6 Kleinanlegerschutzgesetz vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 15 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
aktuell | vor 01.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 VermVerkProspV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VermVerkProspV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermVerkProspV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 15 VermAnlGEG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... eingefügt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 6 KlASG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in vollem Umfang zu beschreiben." 2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Artikel 1 VermAnlVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... und die Wörter „und vom Anbieter zu unterzeichnen" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
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