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§ 5 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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§ 5 Angaben über den Emittenten
Der Verkaufsprospekt muss über den Emittenten angeben:
- 1.
- die Firma, den Sitz und die Geschäftsanschrift;
- 2.
- das Datum der Gründung und, wenn er für eine bestimmte Zeit gegründet ist, die Gesamtdauer seines Bestehens;
- 3.
- die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung und die Rechtsform; soweit der Emittent eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich Angaben über die Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters, insbesondere zur Firma, zur Haftung, zum gezeichneten Kapital, zu den Gesellschaftern sowie zu den Mitgliedern der Geschäftsführung, aufzunehmen;
- 4.
- den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gegenstand des Unternehmens;
- 5.
- das für den Emittenten zuständige Registergericht und die Nummer, unter der er in das Register eingetragen ist;
- 6.
- eine Beschreibung des Konzerns und der Einordnung des Emittenten in ihn, falls der Emittent ein Konzernunternehmen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz V. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3917 m.W.v. 31. August 2021
Frühere Fassungen von § 5 VermVerkProspV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3917 |
aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 15 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
aktuell | vor 01.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 VermVerkProspV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VermVerkProspV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermVerkProspV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 VermVerkProspV Gewährleistete Vermögensanlagen (vom 31.08.2021)
... Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 15 VermAnlGEG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle beizufügen." 4. In § 5 Nummer 3 werden die Wörter „und die von der gesetzlichen Regelung abweichenden ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Artikel 1 VermAnlVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs beizufügen." 3. In § 5 Nummer 6 wird das Wort „kurze" gestrichen. 4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ... vom Emittenten tätig ist." 8. In § 14 wird die Angabe „ §§ 5 bis 13" durch die Angabe „§§ 5 bis 13a" ersetzt. 9. Nach ... 8. In § 14 wird die Angabe „§§ 5 bis 13" durch die Angabe „ §§ 5 bis 13a" ersetzt. 9. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ...
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