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§ 9 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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§ 9 Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen
(1) 1Der Verkaufsprospekt muss über die Anlagestrategie und Anlagepolitik der Vermögensanlagen angeben,
- 1.
- für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen,
- 2.
- welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht haben,
- 3.
- ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausreichen und
- 4.
- für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt werden.
(2) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich über die Anlageziele und Anlagepolitik angeben:
- 1.
- 1eine Beschreibung des Anlageobjekts. 2Anlageobjekt sind die Gegenstände, zu deren voller oder teilweiser Finanzierung die von den Erwerbern der Vermögensanlagen aufzubringenden Mittel bestimmt sind. 3Bei einem Treuhandvermögen, das ganz oder teilweise aus einem Anteil besteht, der eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewährt, treten an die Stelle dieses Anteils die Vermögensgegenstände des Unternehmens. 4Besteht das Anlageobjekt ganz oder teilweise aus einem Anteil oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder stellt das Anlageobjekt ganz oder teilweise eine Ausleihung an oder eine Forderung gegen eine Gesellschaft dar, so gelten auch diejenigen Gegenstände als Anlageobjekt, die diese Gesellschaft erwirbt;
- 2.
- ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennenden Personen das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zustand oder zusteht oder diesen Personen aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zusteht;
- 3.
- nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des Anlageobjekts;
- 4.
- rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel;
- 5.
- ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und inwieweit diese vorliegen;
- 6.
- welche Verträge der Emittent über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat;
- 7.
- den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis;
- 8.
- in welchem Umfang Lieferungen und Leistungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;
- 9.
- 1die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausweist und die geplante Finanzierung in einer Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel, untergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln, gesondert ausweist. 2Zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die Konditionen und Fälligkeiten anzugeben und in welchem Umfang und von wem diese bereits verbindlich zugesagt sind. 3Darüber hinaus ist die angestrebte Fremdkapitalquote anzugeben und wie sich die Hebeleffekte auswirken;
- 10.
- das Nichtvorliegen eines Anlageobjekts im Sinne von § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (Blindpool-Modell);
- 11.
- die Gründe, warum die Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c des Vermögensanlagengesetzes nicht erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz V. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3917 m.W.v. 31. August 2021
Frühere Fassungen von § 9 VermVerkProspV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3917 |
aktuell vorher | 10.07.2015 | Artikel 6 Kleinanlegerschutzgesetz vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 15 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
aktuell | vor 01.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 9 VermVerkProspV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VermVerkProspV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermVerkProspV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 VermVerkProspV Gewährleistete Vermögensanlagen (vom 31.08.2021)
... Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 15 VermAnlGEG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... 4. Angaben über die laufenden Investitionen." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 6 KlASG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... 3 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt. 5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Artikel 1 VermAnlVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt. 5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein ...
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