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Änderung § 6 VermVerkProspV vom 10.07.2015

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§ 6 VermVerkProspV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 6 VermVerkProspV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Angaben über das Kapital des Emittenten


1 Der Verkaufsprospekt muss über das Kapital des Emittenten angeben:

1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital und die Hauptmerkmale der Anteile anzugeben;

(Text alte Fassung)

2. eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.

(Text neue Fassung)

2. eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, einschließlich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit oder ihrer Fälligkeit.

2 Ist der Emittent eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, muss der Verkaufsprospekt über das Kapital des Emittenten zusätzlich den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, angeben. 3 Daneben muss er die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug nennen.



(heute geltende Fassung) 

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