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Änderung § 14 VermVerkProspV vom 31.08.2021

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§ 14 VermVerkProspV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung
§ 14 VermVerkProspV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Gewährleistete Vermögensanlagen


(Text alte Fassung)

Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13 auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.

(Text neue Fassung)

Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.