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Änderung § 14 VermVerkProspV vom 31.08.2021
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§ 14 VermVerkProspV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung | § 14 VermVerkProspV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Gewährleistete Vermögensanlagen | |
(Text alte Fassung) Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13 auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen. | (Text neue Fassung) Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen. |
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