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Änderung § 8 VermVerkProspV vom 01.06.2012
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§ 8 VermVerkProspV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 8 VermVerkProspV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten | |
(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten: 1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche; 2. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind; | |
(Text alte Fassung) 3. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können; 4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme der Finanzanlagen. | (Text neue Fassung) 3. Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können; 4. Angaben über die laufenden Investitionen. |
(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen. |
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