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Änderung § 6 VermVerkProspV vom 10.07.2015
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§ 6 VermVerkProspV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 6 VermVerkProspV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Angaben über das Kapital des Emittenten | |
1 Der Verkaufsprospekt muss über das Kapital des Emittenten angeben: 1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital und die Hauptmerkmale der Anteile anzugeben; | |
(Text alte Fassung) 2. eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes. | (Text neue Fassung) 2. eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, einschließlich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit oder ihrer Fälligkeit. |
2 Ist der Emittent eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, muss der Verkaufsprospekt über das Kapital des Emittenten zusätzlich den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, angeben. 3 Daneben muss er die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug nennen. |
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