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§ 1 - Buchbindermeisterverordnung (BuchBMstrV k.a.Abk.)

V. v. 14.05.1984 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I 1152
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 7110-3-78 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Buchbinder-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Gestaltung - einschließlich Entwurf - und Ausstattung von Bucheinbänden,

2.
Herstellung von Büchern, Mappen und Kartonagen insbesondere aus Papier, Karton, Pappe, Folie, Leder und Pergament,

3.
Bearbeitung von Druckbogen insbesondere zu Prospekten, Heften, Broschüren und Büchern,

4.
Ausführung von Kaschierungen,

5.
Einrahmung von Bildern,

6.
Restaurierung von Büchern, Grafiken und Bildern.

(2) Dem Buchbinder-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemischen Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

2.
Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Maschinen und von Geräten,

3.
Kenntnisse der Schneide-, Falz-, Heft- und Klebeverfahren,

4.
Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,

5.
Kenntnisse der Ausstattungstechniken, insbesondere des Handvergoldens und Prägens sowie des Fertigens von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs, Lederintarsien und Buntpapier,

6.
Kenntnisse der Entwicklung des Buchs und seines Einbands,

7.
Kenntnisse der Schriftarten und ihrer Anwendung sowie über Farbenlehre,

8.
Kenntnisse über Druck- und Reproduktionsverfahren,

9.
Kenntnisse des Entwickelns von Fertigungsabläufen,

10.
Kenntnisse des Restaurierens von Büchern, Grafiken und Bildern,

11.
Kenntnisse der Bildereinrahmungstechniken,

12.
Kenntnisse der Gütebestimmungen,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

14.
Entwerfen durch Skizzieren und Zeichnen,

15.
Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und Hilfsstoffe,

16.
Schneiden von Hand und mit der Schneidemaschine, der Papp- und Kreisschere,

17.
Falzen von Hand und mit der Maschine,

18.
Fadenheften von Hand und mit der Maschine sowie Draht-, Spiral-, Kamm- und Ringheften,

19.
Verkleben von Voll- und Teilflächen von Hand und mit der Maschine,

20.
Bearbeiten von Leder und Pergament,

21.
Rillen, Ritzen, Perforieren, Stanzen, Bohren, Lochen und Stauchen,

22.
Prägen von Hand und mit der Maschine,

23.
Fertigen von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs, Lederintarsien und Buntpapier,

24.
Schneiden von Holz und Glas für die Bildereinrahmung sowie Firnissen von Bildern,

25.
Lackieren und Laminieren,

26.
Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.