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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2006 aufgehoben
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§ 1 - Buchbindermeisterverordnung (BuchBMstrV k.a.Abk.)
V. v. 14.05.1984 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I 1152
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 7110-3-78 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 7110-3-78 Handwerk im Allgemeinen
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Buchbinder-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Gestaltung - einschließlich Entwurf - und Ausstattung von Bucheinbänden,
- 2.
- Herstellung von Büchern, Mappen und Kartonagen insbesondere aus Papier, Karton, Pappe, Folie, Leder und Pergament,
- 3.
- Bearbeitung von Druckbogen insbesondere zu Prospekten, Heften, Broschüren und Büchern,
- 4.
- Ausführung von Kaschierungen,
- 5.
- Einrahmung von Bildern,
- 6.
- Restaurierung von Büchern, Grafiken und Bildern.
(2) Dem Buchbinder-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemischen Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
- 2.
- Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Maschinen und von Geräten,
- 3.
- Kenntnisse der Schneide-, Falz-, Heft- und Klebeverfahren,
- 4.
- Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,
- 5.
- Kenntnisse der Ausstattungstechniken, insbesondere des Handvergoldens und Prägens sowie des Fertigens von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs, Lederintarsien und Buntpapier,
- 6.
- Kenntnisse der Entwicklung des Buchs und seines Einbands,
- 7.
- Kenntnisse der Schriftarten und ihrer Anwendung sowie über Farbenlehre,
- 8.
- Kenntnisse über Druck- und Reproduktionsverfahren,
- 9.
- Kenntnisse des Entwickelns von Fertigungsabläufen,
- 10.
- Kenntnisse des Restaurierens von Büchern, Grafiken und Bildern,
- 11.
- Kenntnisse der Bildereinrahmungstechniken,
- 12.
- Kenntnisse der Gütebestimmungen,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 14.
- Entwerfen durch Skizzieren und Zeichnen,
- 15.
- Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und Hilfsstoffe,
- 16.
- Schneiden von Hand und mit der Schneidemaschine, der Papp- und Kreisschere,
- 17.
- Falzen von Hand und mit der Maschine,
- 18.
- Fadenheften von Hand und mit der Maschine sowie Draht-, Spiral-, Kamm- und Ringheften,
- 19.
- Verkleben von Voll- und Teilflächen von Hand und mit der Maschine,
- 20.
- Bearbeiten von Leder und Pergament,
- 21.
- Rillen, Ritzen, Perforieren, Stanzen, Bohren, Lochen und Stauchen,
- 22.
- Prägen von Hand und mit der Maschine,
- 23.
- Fertigen von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs, Lederintarsien und Buntpapier,
- 24.
- Schneiden von Holz und Glas für die Bildereinrahmung sowie Firnissen von Bildern,
- 25.
- Lackieren und Laminieren,
- 26.
- Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6019/a83391.htm