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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2006 aufgehoben
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§ 3 - Buchbindermeisterverordnung (BuchBMstrV k.a.Abk.)
V. v. 14.05.1984 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I 1152
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 7110-3-78 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 7110-3-78 Handwerk im Allgemeinen
§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:
- 1.
- ein Franzband in Volleder mit handgestochenem Kapital, mit Dekoration, mit Titel in Handvergoldung sowie mit Schuber oder Kassette,
- 2.
- ein Pergamentband mit durchgezogenen Bünden, mit Dekoration und Titel sowie mit Schuber oder Kassette,
- 3.
- ein Papierband mit selbstgefertigtem Buntpapier, mit Leder- oder Pergamentverstärkung und mit Titel,
- 4.
- ein Schreibbuch mit Sprungrücken,
- 5.
- eine Mappe oder eine Kartonage, jeweils in Volleder oder in Pergament,
- 6.
- ein Bilderrahmen mit Ausstattung.
(2) Der Meisterprüfungsausschuß bestimmt die Werkstatt, in der die Meisterprüfungsarbeit angefertigt werden soll.
(3) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit Werkzeichnungen im Maßstab 1:1 und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6019/a83393.htm