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§ 4 - Buchbindermeisterverordnung (BuchBMstrV k.a.Abk.)

V. v. 14.05.1984 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I 1152
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 7110-3-78 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Programmieren der Schneidemaschine und Schneiden von Plano- oder Druckbogen auf dieser Maschine,

2.
Einrichten der Schwertfalz-, Taschenfalz- und Kombifalzmaschinen sowie Falzen von Plano- oder Druckbogen in vorgegebenem Endformat auf diesen Maschinen,

3.
Einrichten der Buchfadenheftmaschine und Fadenheften auf dieser Maschine,

4.
Einrichten der Drahtheftmaschine oder des Sammelhefters,

5.
Einrichten der Prägepresse und Prägen,

6.
Einrichten und Bedienen der Rill-, Ritz- und Stanzmaschine.

(2) Der Meisterprüfungsausschuß bestimmt die Werkstatt, in der die Arbeitsprobe ausgeführt werden soll.

(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen worden sind.