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§ 4 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
Geltung ab 29.11.1993; FNA: 7613-1 Geldwäsche
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§ 4 Identifizierung beim Abschluß von Lebensversicherungsverträgen



(1) Schließt ein in § 1 Abs. 4 genanntes Versicherungsunternehmen einen Lebensversicherungsvertrag oder einen Unfallversicherungsvertrag mit Prämienrückgewähr ab, so hat es zuvor den Vertragspartner zu identifizieren, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien 1.000 Euro übersteigt, wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese mehr als 2.500 Euro beträgt oder wenn mehr als 2.500 Euro auf ein Beitragsdepot gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Betrag der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien auf 1.000 Euro oder mehr angehoben wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsverträge, die zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Arbeitsvertrages oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen worden sind, sofern weder bei einer vorzeitigen Beendigung ein Rückkaufswert fällig wird noch diese Versicherungen als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.

(3) Kommt in den in Absatz 1 genannten Fällen der Vertrag über einen Versicherungsvertreter zustande oder wird er über einen solchen abgewickelt, so kann die Identifizierung auch durch den Versicherungsvertreter erfolgen. Kommt der Vertrag über einen Versicherungsmakler zustande oder wird er über einen solchen abgewickelt, so ist dieser zur Identifizierung verpflichtet. Der Versicherungsmakler hat die Aufzeichnungen über die Identifizierung des Kunden an das Versicherungsunternehmen weiterzuleiten.

(4) Die Pflicht zur Identifizierung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen bei Vertragsabschluß feststellt, daß der Vertragspartner ihm die Befugnis eingeräumt hat, die vereinbarte Prämie im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto des Vertragspartners, dessen Eröffnung der Pflicht zur Feststellung der Identität nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/308/EWG unterliegt oder von einem in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 bezeichneten Konto einzuziehen. Ist der Einzug der Prämie von dem vom Versicherungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das Unternehmen die Identifizierung gemäß Absatz 1 nachzuholen. Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, daß die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Vertragspartners erfolgen soll, gilt die Identifizierung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn das Unternehmen feststellt, daß die Prämienzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto erfolgt.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung weitere Konten zu bestimmen, bei deren Einschaltung in die Abwicklung der Prämienzahlung Absatz 4 Anwendung findet, wenn deren Eröffnung einer Pflicht zur Feststellung der Identität des Verfügungsberechtigten unterliegt.

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Zitierungen von § 4 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GwG Begriffsbestimmungen (vom 28.12.2007)
... anbietet. Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in den Fällen des § 4 Abs. 4, des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Versicherungsmakler, die solche Verträge ...
§ 2 GwG Allgemeine Identifizierungspflichten für Institute
... richten sich die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines Vertrages nach § 4. (2) Ein Institut hat bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. ...
§ 6 GwG Identifizierung in Verdachtsfällen
... § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 3 auch, wenn die dort genannten Beträge unterschritten ...
§ 7 GwG Absehen von Identifizierung
... Identifizierung nach § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie nach § 6 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der zu Identifizierende bei ...
§ 8 GwG Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten
... Ein nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 und § 6 Satz 1 zur Identifizierung Verpflichteter hat sich bei dem zu ...
§ 9 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
... Die nach § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4, getroffenen Feststellungen sind ... Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 4 Abs. 1 beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung mit dem ...
§ 15 GwG Zweigstellen und Unternehmen im Ausland
... Abs. 1 Nr. 1 bis 6 hat dafür zu sorgen, daß die Verpflichtungen der §§ 2 bis 4 , 6, 8, 9 und 14 auch von seinen Zweigstellen im Ausland erfüllt werden; das gleiche gilt ...
§ 17 GwG Bußgeldvorschriften
... mit § 3 Abs. 1 Satz 1, oder b) § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 eine Person nicht identifiziert, 2. entgegen § 9 ...