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§ 10 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
Geltung ab 29.11.1993; FNA: 7613-1 Geldwäsche
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§ 10 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen



(1) Die nach § 9 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches und der in § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten für Zwecke eines Strafverfahrens herangezogen und verwendet werden.

(2) Soweit in einem Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Umstand zusammen mit den zugrundeliegenden Tatsachen der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Finanztransaktion im Sinne von § 1 Abs. 6 festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden.



 

Zitierungen von § 10 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GwG Anzeige von Verdachtsfällen
... nicht aus. (7) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur für die in § 10 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Strafverfahren und für Strafverfahren wegen einer Straftat, ...