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§ 11 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
Geltung ab 29.11.1993; FNA: 7613-1 Geldwäsche
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§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen



(1) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden, hat bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen. Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde. Eine angetragene Finanztransaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Institut, dem Unternehmen oder der Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne daß die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag. Ist ein Aufschub der Finanztransaktion nicht möglich, so darf diese durchgeführt werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich zu wiederholen, sofern sie nicht bereits fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgt ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie leitet die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 an die dort genannten Stellen weiter. Für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, tritt an die Stelle der Bundesnotarkammer die für die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde.

(5) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person im Sinne von § 3 Abs. 1 darf den Auftraggeber der Finanztransaktion oder einen anderen als staatliche Stellen nicht von einer Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.

(6) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.

(7) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur für die in § 10 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Strafverfahren und für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Nr. 1 bis 4 verwendet werden.

(8) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte Finanztransaktionen bestimmen, die als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und die die Institute nach den Absätzen 1, 2 und 5 anzuzeigen haben. Die Rechtsverordnung soll befristet werden.

(9) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet wurde, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens entsprechend § 482 Abs. 2 der Strafprozessordnung mit.



 

Zitierungen von § 11 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GwG Zentrale Analyse- und Informationsstelle für Verdachtsanzeigen
... - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - hat 1. die nach § 11 übermittelten Verdachtsanzeigen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Abgleiche mit bei ...
§ 14 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 28.12.2007)
... zuständige Bundesberufskammer oder die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Abs. 4 Satz ...
§ 17 GwG Bußgeldvorschriften
... 1 Satz 2 oder 4 Namen und Anschrift nicht feststellt, 2. entgegen § 11 Abs. 5 den Auftraggeber oder einen anderen als staatliche Stellen in Kenntnis setzt oder  ...