Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen anzeigt, die auf eine Straftat nach §
261 des
Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach §
129a, auch in Verbindung mit §
129b des
Strafgesetzbuches, schließen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.