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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2008 aufgehoben
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§ 16 - Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
Geltung ab 29.11.1993; FNA: 7613-1 Geldwäsche
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Geltung ab 29.11.1993; FNA: 7613-1 Geldwäsche
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§ 16 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist
- 1.
- für die Kreditanstalt für Wiederaufbau das Bundesministerium der Finanzen,
- 2.
- für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, die Finanzdienstleistungsinstitute, Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 3.
- für Versicherungsunternehmen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, für Versicherungsmakler die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 4.
- im übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 5 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 16 GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 5 Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GwG Anzeige von Verdachtsfällen
... und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Nr. 1 bis 4 verwendet werden. (8) Das Bundesministerium des Innern und das ...
§ 13 GwG Anzeige von Verdachtsfällen durch die zuständige Behörde
... die zuständige Behörde (§ 16 ) Tatsachen fest, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Finanzierung ...
§ 14 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 28.12.2007)
... und das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - sowie die nach § 16 zuständigen Behörden ist, 2. die Entwicklung interner Grundsätze, ... und Personen dürfen die Vorkehrungen nach Absatz 2 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 zuständigen Behörde durch andere Unternehmen oder Personen treffen lassen. Die ... dass die Vorkehrungen ordnungsgemäß getroffen werden. (4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich ...
§ 17 GwG Bußgeldvorschriften
... bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Die jeweils in § 16 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. ... 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. Soweit nach § 16 Nr. 4 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 5 InvÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... eingefügt: 4b. Kapitalanlagegesellschaften,". 3. In § 16 Nr. 2 werden das Wort und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ...
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