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§ 23 - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 805-3-9 Arbeitsschutz
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§ 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte



Sofern die in Übereinkünften

1.
des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),

2.
der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),

3.
des Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) oder

4.
der Technischen Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-TI)

genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dürfen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn die in den genannten Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die in diesen Übereinkünften vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt worden sind. Das Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten Druckgeräten nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beachtung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5 gestattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf zehn Jahre nicht überschreiten.



 
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Frühere Fassungen von § 23 BetrSichV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2008Artikel 8 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2768

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 BetrSichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BetrSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 8 ArbMedVVEV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... 16" durch die Angabe „§§ 14 und 15" ersetzt. 9. Dem § 23 werden folgende Sätze angefügt: „Das Entleeren von innerbetrieblich ...