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Änderung § 17 BetrSichV vom 24.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 BetrSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 17 BetrSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Prüfung besonderer Druckgeräte


(Text alte Fassung)

Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach den §§ 14 bis 16 vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen.

(Text neue Fassung)

Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach den §§ 14 und 15 vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen.