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Änderung § 21 BetrSichV vom 01.12.2011
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§ 21 BetrSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 21 BetrSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Zugelassene Überwachungsstellen | |
(Text alte Fassung) (1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Stellen nach § 17 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. (2) Voraussetzungen für die Akkreditierung einer zugelassenen Überwachungsstelle sind über die Anforderungen des § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes hinaus: | (Text neue Fassung) (1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Stellen nach § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes. (2) Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle sind über die Anforderungen des § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes hinaus: |
1. Es muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro bestehen. 2. Sie muss mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen nach a) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, b) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder c) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vornehmen können. 3. Sie muss eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden. 4. Sie muss ein angemessenes wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden. 5. Sie darf die mit den Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. 6. Die Vergütung für die mit den Prüfungen beschäftigten Personen darf nicht unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen und nicht von deren Ergebnissen abhängen. | |
(3) Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüfstellen von Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 6 erfüllt sind, dies sicherheitstechnisch angezeigt ist und sie | (3) Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüfstellen von Unternehmen im Sinne von § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 6 erfüllt sind, dies sicherheitstechnisch angezeigt ist und sie |
1. organisatorisch abgrenzbar sind, 2. innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen, 3. nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlage verantwortlich sind, 4. keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können, und 5. ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie angehören. Die Benennung nach Satz 1 ist zu beschränken auf Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 einschließlich der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2. |
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