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Änderung § 26 BetrSichV vom 01.12.2011
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§ 26 BetrSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 26 BetrSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Straftaten | |
(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. | |
(Text alte Fassung) (2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar. | (Text neue Fassung) (2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar. |
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