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Änderung § 5 WDO vom 09.08.2008
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§ 5 WDO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 5 WDO n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zustellungen | |
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt 1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, durch Anfertigung einer Niederschrift hierüber, 2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, 3. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen, 4. an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schriftstücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den Akten zu vermerken. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch durch einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts von dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Truppendienstgerichts anzuheften; enthält das Schriftstück eine Ladung, ist außerdem ein Auszug einmalig in ein vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmtes Blatt einzurücken. | (Text neue Fassung) (2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch durch einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts von dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt. |
(3) Hat der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt. |
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